Covid-19 Update

Informationen zum 2. Lockdown

Garten- und Zierpflanzenbaubetriebe und bäuerliche Direktvermarkter dürfen weiterhin geöffnet haben.

Seit dem 17. November 2020 um 00:00 Uhr ist die neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft. Diese sind bis einschließlich Sonntag, 06. Dezember 2020 gültig. Gemäß § 5 Absatz 4 COVID-19-NotMV zählen Gartenbaubetriebe (auch Zierpflanzenbaubetriebe) und bäuerliche Direktvermarkter zu den Ausnahmen und dürfen ihren Kundenbereich weiterhin geöffnet haben.

Wir haben die aktuellen Vorschriften kurz für Sie zusammengefasst.

Für die Kundenbereiche, den Verkauf und Märkte im Freien gelten folgende Auflagen:

Öffnungszeiten:

  • 06:00 bis 19:00 Uhr.
  • Strengere Öffnungszeitenregelungen bleiben unberührt.
  • Diese Öffnungszeiten gelten nicht für den Automatenverkauf.

Angebot:

  • Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment entsprechen.
  • Das heißt Gartenbaubetriebe oder Direktvermarkter bieten die Waren an, die sie normalerweise Ende November/Anfang Dezember verkaufen.

Schutzmaßnahmen:

  • Kunden haben einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Zwischen Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben ist ein Abstand von mindestens 1 Meter einzuhalten.
  • Pro Kunde müssen 10m² zur Verfügung stehen. Bei kleineren Kundenbereichen darf nur 1 Kunde den Kundenbereich betreten.
  • Personal muss einen Mund-Nasen- Schutz tragen (kein Gesichtsvisier!) oder es muss eine Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden sein.
  • Die Vorgaben gelten für Kundenbereiche in Räumen und im Freien.

Märkte:

  • Auch Bauernmärkte und Märkte im Freien können unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen offenbleiben.
  • Sie können von 06:00 bis 19:00 Uhr offenhalten.
  • Ausgenommen sind aber Gelegenheitsmärkte und damit auch Weihnachtsmärkte, die geschlossen bleiben müssen.

Unabhängig von den Auflagen für die Kundenbereiche gilt:

  • Arbeiten auf Baustellen beim Kunden sind weiterhin erlaubt.
  • Lieferungen sind erlaubt.
  • Handel B2B ist erlaubt.

 Gastgewerbe:

  • Jegliche Art der Bewirtung ist untersagt.
  • Ausnahme: Gastgewerbebetriebe dürfen Speisen und Getränke zur Abholung zwischen 06:00 und 19:00 Uhr bereitstellen. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden.
  • Bei der Abholung ist ein Abstand von mindestens 1 Meter einzuhalten sowie ein Mund- und Nasen-Schutz zu tragen.

Weitere Einschränkungen:

  • Grundsätzlich sind alle Arten von Veranstaltungen untersagt.